Allgemein
Errichtung einer Sirene in Stein
Seit Ende des Jahres 2021 plant die Stadt Hartenstein die Erweiterung des Sirenennetzes im Stadtgebiet. Anfang des Jahres 2022 wurden Fördermittel nach der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen zur Anschaffung und Errichtung von Sirenen (RL Sirenenförderung) über die Landesdirektion Sachsen für den Neubau eines Sirenenmastes beantragt. Diese wurden auch im April bewilligt.
Es handelt sich dabei um eine elektronische Sirenenanlage, auf welcher sich vier Hörner befinden.
Aufgrund von einzuhaltenden Ausschreibungs- und Vergabeverfahren sowie längeren Lieferzeiten wird die Sirene nun erst Mitte Dezember geliefert und sofort montiert. Sodass noch in diesem Jahr die neue Sirene für den Ortsteil Stein einsatzbereit ist.
Reform der Grundsteuer
Gemeinsam mit den Finanzverwaltungen der Länder und des Bundes und dem Deutschen Städtetag hat der DStGB ein Video über die Grundsteuerreform veröffentlicht.
In diesem wird auf die Bedeutung der Grundsteuer für die Städte und Gemeinden hingewiesen und weshalb die Reform notwendig war. Insbesondere sollen alle Erklärungspflichtigen noch einmal sensibilisiert werden rechtzeitig, also in der Zeit vom 01.07.2022 bis zum 31.10.2022, ihre Erklärung elektronisch über ELSTER bei dem Finanzamt abzugeben. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Finanzverwaltungen die Werte der Grundstücke feststellen und anschließend die Kommunen die neue Grundsteuer erheben können.
Gerne möchten wir auf das Video hinweisen und damit die Bedeutung der Grundsteuer und der rechtzeitigen Abgabe der Erklärung betonen.
Video zur Umsetzung der Grundsteuerreform
Flyer “Die neue Grundsteuer” – Wichtige Informationen für Grundstückseigentümer
Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan
Stadtrat der Stadt Hartenstein
Drucksache Nr. SR VI.153/2021 für die Sitzung des Stadtrates der Stadt Hartenstein am 14. Dezember 2021
Einbringer: |
Bürgermeister |
vorberaten mit: |
Bürgermeister, Bauamt, IB Sachsen Consult Zwickau, sächsische Haustechnik EDKI KG |
Gegenstand: gesetzliche |
Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Rir die „Erweiterung des Gewerbestandortes Sächsische Haustechnik EDKI KG” auf den Flurstücken Nummern 828/1, 829/5, 829/6, 829/7, 829/8, 830/1, 835/2, 835/3, 835/4, 835/5, 835/8, 835/9, 836/1, 836/2, 836/3, 837/1, 837/2 und 837/3 der Gemarkung Thierfeld |
Grundlage: |
§§ 2 und 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. 8 (3) Baugesetzbuch (BauGB) |
Beschlussantrag:
Der Stadtrat der Stadt Hartenstein beschließt gemäß § 2 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes „Erweiterung des Gewerbestandortes Sächsische Haustechnik EDKI KG” in den in Anlage 1 dargestellten Grenzen nach § 30 Abs. 1 BauGB. Im Geltungsbereich liegen die Flurstücke Nummern 828/1, 829/5, 829/6, 829/7, 829/8, 830/1, 835/2, 835/3, 835/4, 835/5, 835/8, 835/9, 836/1, 836/2, 836/3, 837/1, 837/2 und 837/3 der Gemarkung Thierfeld. Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses. Der Geltungsbereich umfasst gemäß der Anlage 1 des Beschlusses eine Fläche von rund 9,24 ha der Stadt Hartenstein.
Das Verfahren ist gemäß § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren mit der 3. Änderung des Flächennutzungsplans durchzuführen.
Eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB wird durchgeführt.
Der Aufstellungsbeschluss ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Die Durchführung des Planaufstellungsverfahrens wird in einem städtebaulichen Vertrag geregelt.
Begründung:
mündlich
Martin Kunz
Bürgermeister
Beschluss Nr. SR VI.161/2021 Abstimmungsergebnis: |
|
gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Stadtrates: |
16 |
davon anwesend: |
11 |
stimmberechtigt zuzüglich Bürgermeister: |
12 |
Ja-Stimmen: |
12 |
Nein-Stimmen: Stimmenthaltungen: |
0 |
Nachweis der Veröffentlichung:
Stadtanzeiger-Nr. 1/2022
Aufstellungsbeschluss zur 3. Änderung des Flächennutzungsplanes
Stadtrat der Stadt Hartenstein
Drucksache Nr. SR VI,152/2021 für die Sitzung des Stadtrates der Stadt Hartenstein am 14. Dezember 2021
Einbringer: Bürgermeister
vorberaten mit: |
Bürgermeister, Bauamt, IB Sachsen Consult Zwickau, sächsische Haustechnik EDKI KG |
Gegenstand: |
Aufstellungsbeschluss zur 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Hartenstein zum Bebauungsplan „Erweiterung des Gewerbestandortes Sächsische Haustechnik EDKI KG”, Gemarkung Thierfeld |
gesetzliche Grundlage: |
§ 2 BauGB i. V. m. 8 (3) Baugesetzbuch (BauGB) |
Beschlussantrag:
Der Stadtrat der Stadt Hartenstein beschließt zum Bebauungsplan „Erweiterung des Gewerbestandortes Sächsische Haustechnik EDKI KG” die Änderung des Flächennutzungsplanes in der Gemarkung Thierfeld für diesen Bereich.
Der gleichlautende Umweltbericht des Bebauungsplanes „Erweiterung des Gewerbestandortes Sächsische Haustechnik EDKI KG” gilt auch für die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Der Aufstellungsbeschluss ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Die Durchführung des Planaufstellungsverfahrens wird in einem städtebaulichen Vertrag geregelt.
Begründung:
Die Gemeinde Hartenstein verfügt über einen genehmigten und wirksamen Flächennutzungsplan aus dem Jahr 2004. Darin ist das Plangebiet teilweise als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.
Bebauungspläne sind gemäß § 8 Abs. 2 grundsätzlich aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Die Stadt Hartenstein möchte jedoch von den Darstellungen des FNP in einer Weise abweichen, die vom Entwicklungsgebot nicht mehr gedeckt ist. Somit bedarf es einer genehmigungspflichtigen Änderung des FNP; § 8 Abs. 3 Satz 1 sieht hierfür das sogenannte Parallelverfahren vor. Danach kann mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplanes gleichzeitig auch der FNP aufgestellt, geändert oder ergänzt werden.
Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB kann der im Parallelverfahren aufgestellte Bebauungsplan vor dem FNP bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des FNP entwickelt sein wird.
Dem Stadtrat wird empfohlen, die entsprechende Änderung des Flächennutzungsplanes zu beschließen.