Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan
Stadtrat der Stadt Hartenstein
Drucksache Nr. SR VI.153/2021 für die Sitzung des Stadtrates der Stadt Hartenstein am 14. Dezember 2021
Einbringer: |
Bürgermeister |
vorberaten mit: |
Bürgermeister, Bauamt, IB Sachsen Consult Zwickau, sächsische Haustechnik EDKI KG |
Gegenstand: gesetzliche |
Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Rir die „Erweiterung des Gewerbestandortes Sächsische Haustechnik EDKI KG” auf den Flurstücken Nummern 828/1, 829/5, 829/6, 829/7, 829/8, 830/1, 835/2, 835/3, 835/4, 835/5, 835/8, 835/9, 836/1, 836/2, 836/3, 837/1, 837/2 und 837/3 der Gemarkung Thierfeld |
Grundlage: |
§§ 2 und 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. 8 (3) Baugesetzbuch (BauGB) |
Beschlussantrag:
Der Stadtrat der Stadt Hartenstein beschließt gemäß § 2 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes „Erweiterung des Gewerbestandortes Sächsische Haustechnik EDKI KG” in den in Anlage 1 dargestellten Grenzen nach § 30 Abs. 1 BauGB. Im Geltungsbereich liegen die Flurstücke Nummern 828/1, 829/5, 829/6, 829/7, 829/8, 830/1, 835/2, 835/3, 835/4, 835/5, 835/8, 835/9, 836/1, 836/2, 836/3, 837/1, 837/2 und 837/3 der Gemarkung Thierfeld. Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses. Der Geltungsbereich umfasst gemäß der Anlage 1 des Beschlusses eine Fläche von rund 9,24 ha der Stadt Hartenstein.
Das Verfahren ist gemäß § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren mit der 3. Änderung des Flächennutzungsplans durchzuführen.
Eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB wird durchgeführt.
Der Aufstellungsbeschluss ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Die Durchführung des Planaufstellungsverfahrens wird in einem städtebaulichen Vertrag geregelt.
Begründung:
mündlich
Martin Kunz
Bürgermeister
Beschluss Nr. SR VI.161/2021 Abstimmungsergebnis: |
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gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Stadtrates: |
16 |
davon anwesend: |
11 |
stimmberechtigt zuzüglich Bürgermeister: |
12 |
Ja-Stimmen: |
12 |
Nein-Stimmen: Stimmenthaltungen: |
0 |
Nachweis der Veröffentlichung:
Stadtanzeiger-Nr. 1/2022