shstlei1349
Posts by :
Eröffnung Freizeit- und Erlebnisbad Hartenstein
Das Freizeit- und Erlebnisbad hat ab Samstag, 21. Mai 2022 wieder geöffnet. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.
Aktueller Spendenaufruf für ukrainische Flüchtlinge
Vielen Dank für die bisherige Spendenbereitschaft für ukrainische Familien, die in Hartenstein untergebracht sind/ werden. Wir konnten Dank Ihrer Hilfe die ersten Wohnungen fertig einrichten.
Da das Spendenaufkommen in den letzten Wochen hoch war, aktualisieren wir heute (6.5.22) den Spendenaufruf.
Wir benötigen weiterhin folgende Dinge:
- Fön
- Fußabstreicher
- Doppelte Mülleimer
- Einfache Mülleimer
- Flügelwäscheständer
- Klammern
- Toaster
- Kehrschaufel und Besen
- Wischeimer
- Bodenwischer
- Staubsauger
Wir nehmen derzeit kein Geschirr, sowie Bettwäsche und Handtücher mehr an.
Weiterhin benötigen wir folgendes Inventar:
Bitte wenden Sie sich zwecks Absprache an Frau Seidel in der Stadtverwaltung. Die Möbel müssen in die Wohnungen passen, daher benötigt sie die Maße der einzelnen Stücke und wird mit Ihnen absprechen, ob Bedarf besteht. Bitte melden Sie sich bei ihr unter folgender Emailadresse: hilfe-in-krisen@stadt-hartenstein.de oder unter 037605 76430. Vielen Dank.
- Kleiderschränke
- Kommoden für Schlaf- Wohn- oder Kinderzimmer
- Kleine Schreibtische
- Badunterschränke
- Spiegelschränke
- Regale
- Garderoben
- Freistehende Elektroherde
- Waschmaschinen
- Stehlampen
- Nachtischlampen
Information aus dem Rathaus
Die Stadtverwaltung Hartenstein bleibt am Freitag, dem 27. Mai 2022 geschlossen, nur das Einwohnermeldeamt hat zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis von 09:00 bis 12:00 Uhr geöffnet!
Aktuelle Informationen zum Thema Spendenaufruf
Öffnungszeiten Spendenannahme:
Die Spenden können mittwochs von 09:00 – 12:00 Uhr und donnerstags von 14:00 – 17:00 Uhr An der Eichleite 3 in Hartenstein abgegeben werden.
Sprechzeiten Koordinierungshilfe Frau Seidel:
Montag: 08:00 – 11:00 Uhr
Dienstag: 14:30 – 17:30 Uhr
Mittwoch: nach Absprache
Donnerstag: 08:30 – 11:30 Uhr
Freitag: 08:30 – 11:00 Uhr
Telefonnummer: 037605 76430
E-Mail: Hilfe-in-Krisen@stadt-hartenstein.de
Spendenaufruf:
Hier finden Sie den aktuellsten Spendenaufruf – Stand 06.05.22
Spendenkonto für ukrainische Flüchtlinge in Hartenstein:
Kontoinhaber: Stadt Hartenstein
IBAN DE31120300000001412865
BIC BYLADEM1001
Deutsche Kreditbank AG
Verwendungszweck: Spende für Ukraine Flüchtlinge (bitte unbedingt angeben)
Bei Spenden bis 300 € genügt der Kontoauszug als Spendenbescheinigung fürs Finanzamt.
Wenn Sie eine Spendenbescheinigung benötigen, vermerken Sie bitte Ihren Namen und ihre Adresse bei der Überweisung.
Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan
Stadtrat der Stadt Hartenstein
Drucksache Nr. SR VI.153/2021 für die Sitzung des Stadtrates der Stadt Hartenstein am 14. Dezember 2021
Einbringer: |
Bürgermeister |
vorberaten mit: |
Bürgermeister, Bauamt, IB Sachsen Consult Zwickau, sächsische Haustechnik EDKI KG |
Gegenstand: gesetzliche |
Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Rir die „Erweiterung des Gewerbestandortes Sächsische Haustechnik EDKI KG” auf den Flurstücken Nummern 828/1, 829/5, 829/6, 829/7, 829/8, 830/1, 835/2, 835/3, 835/4, 835/5, 835/8, 835/9, 836/1, 836/2, 836/3, 837/1, 837/2 und 837/3 der Gemarkung Thierfeld |
Grundlage: |
§§ 2 und 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. 8 (3) Baugesetzbuch (BauGB) |
Beschlussantrag:
Der Stadtrat der Stadt Hartenstein beschließt gemäß § 2 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes „Erweiterung des Gewerbestandortes Sächsische Haustechnik EDKI KG” in den in Anlage 1 dargestellten Grenzen nach § 30 Abs. 1 BauGB. Im Geltungsbereich liegen die Flurstücke Nummern 828/1, 829/5, 829/6, 829/7, 829/8, 830/1, 835/2, 835/3, 835/4, 835/5, 835/8, 835/9, 836/1, 836/2, 836/3, 837/1, 837/2 und 837/3 der Gemarkung Thierfeld. Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses. Der Geltungsbereich umfasst gemäß der Anlage 1 des Beschlusses eine Fläche von rund 9,24 ha der Stadt Hartenstein.
Das Verfahren ist gemäß § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren mit der 3. Änderung des Flächennutzungsplans durchzuführen.
Eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB wird durchgeführt.
Der Aufstellungsbeschluss ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Die Durchführung des Planaufstellungsverfahrens wird in einem städtebaulichen Vertrag geregelt.
Begründung:
mündlich
Martin Kunz
Bürgermeister
Beschluss Nr. SR VI.161/2021 Abstimmungsergebnis: |
|
gesetzliche Anzahl der Mitglieder des Stadtrates: |
16 |
davon anwesend: |
11 |
stimmberechtigt zuzüglich Bürgermeister: |
12 |
Ja-Stimmen: |
12 |
Nein-Stimmen: Stimmenthaltungen: |
0 |
Nachweis der Veröffentlichung:
Stadtanzeiger-Nr. 1/2022
Aufstellungsbeschluss zur 3. Änderung des Flächennutzungsplanes
Stadtrat der Stadt Hartenstein
Drucksache Nr. SR VI,152/2021 für die Sitzung des Stadtrates der Stadt Hartenstein am 14. Dezember 2021
Einbringer: Bürgermeister
vorberaten mit: |
Bürgermeister, Bauamt, IB Sachsen Consult Zwickau, sächsische Haustechnik EDKI KG |
Gegenstand: |
Aufstellungsbeschluss zur 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Hartenstein zum Bebauungsplan „Erweiterung des Gewerbestandortes Sächsische Haustechnik EDKI KG”, Gemarkung Thierfeld |
gesetzliche Grundlage: |
§ 2 BauGB i. V. m. 8 (3) Baugesetzbuch (BauGB) |
Beschlussantrag:
Der Stadtrat der Stadt Hartenstein beschließt zum Bebauungsplan „Erweiterung des Gewerbestandortes Sächsische Haustechnik EDKI KG” die Änderung des Flächennutzungsplanes in der Gemarkung Thierfeld für diesen Bereich.
Der gleichlautende Umweltbericht des Bebauungsplanes „Erweiterung des Gewerbestandortes Sächsische Haustechnik EDKI KG” gilt auch für die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Der Aufstellungsbeschluss ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Die Durchführung des Planaufstellungsverfahrens wird in einem städtebaulichen Vertrag geregelt.
Begründung:
Die Gemeinde Hartenstein verfügt über einen genehmigten und wirksamen Flächennutzungsplan aus dem Jahr 2004. Darin ist das Plangebiet teilweise als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.
Bebauungspläne sind gemäß § 8 Abs. 2 grundsätzlich aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Die Stadt Hartenstein möchte jedoch von den Darstellungen des FNP in einer Weise abweichen, die vom Entwicklungsgebot nicht mehr gedeckt ist. Somit bedarf es einer genehmigungspflichtigen Änderung des FNP; § 8 Abs. 3 Satz 1 sieht hierfür das sogenannte Parallelverfahren vor. Danach kann mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplanes gleichzeitig auch der FNP aufgestellt, geändert oder ergänzt werden.
Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB kann der im Parallelverfahren aufgestellte Bebauungsplan vor dem FNP bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des FNP entwickelt sein wird.
Dem Stadtrat wird empfohlen, die entsprechende Änderung des Flächennutzungsplanes zu beschließen.